Satzung

Satzung

Satzung des TV Forst

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Turnverein 1897 Forst e.V.“ (abgekürzt „TV Forst“) und hat seinen Sitz in Forst.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen unter der Register-Nummer VR 193.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • Der TV Forst bezweckt die Förderung von Turnen und Sport als eines Mittels der sportlichen Freizeitgestaltung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote im Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport. Der Verein unterhält einen geordneten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er beteiligt sich an sportlichen Veranstaltungen auf regionaler und überregionaler Ebene. Er fördert sportliche sowie überfachliche Veranstaltungen.
  • Der TV Forst arbeitet auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er lehnt Doping als Mittel zur persönlichen Leistungssteigerung im Sport kategorisch ab und verlangt von seinen Mitgliedern eine entsprechende Haltung.
  • Der TV Forst lehnt alle Bindungen parteipolitischer, religiöser und rassistischer Art ab und verlangt von seinen Mitgliedern entsprechende Toleranz.
  • Der TV Forst ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und weiterer Sportfach­verbände. Er kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen werden, wenn dies seinem Satzungszweck dienlich ist.
  • Der TV Forst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch satzungsfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des TV Forst kann jede natürliche Person werden, die Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt.
  • Der TV Forst hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Kurzzeit-Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Voll-Mitglieder, die gemäß § 2 BGB volljährig sind.
  • Jugendliche Mitglieder sind alle aktiven Voll-Mitglieder, die gemäß § 2 BGB noch nicht volljährig sind.
  • Kurzzeit-Mitglieder erwerben eine zeitlich begrenzte, eingeschränkte Mitgliedschaft. Die Kurzzeit-Mitgliedschaft wird auf die Dauer von 6 Monaten erworben, beginnend mit dem Ersten des Monats des Beitritts. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, automatisch 6 Monate nach Beginn. Die Kurzzeit-Mitgliedschaft berechtigt lediglich zur Teilnahme an speziell gekennzeichneten sportlichen Angeboten des Vereins. Die Kurzzeit-Mitgliedschaft kann jederzeit auf Antrag in eine Voll-Mitgliedschaft überführt werden.
  • Passive Mitglieder sind alle Mitglieder – gleich welchen Alters – die sich selbst nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber den Zweck des Vereins fördern.
  •  Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es kann mit der Verleihung ein besonderer Titel, z.B. „Ehrenvorsitzender“ verbunden werden. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Ehrenordnung.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme in den TV Forst ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Vererbung ist nicht möglich. Die Kurzzeit-Mitgliedschaft endet automatisch, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf.
  • Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • gegen die Satzung verstößt.
  • mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei

Monate im Rückstand ist.

  • sich grob unsportlich oder unehrenhaft verhält oder den inneren Frieden des Vereins nachhaltig stört.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand oder von mindestens 10 volljährigen Mitgliedern beantragt werden. Dem Auszuschließenden ist vorab Gelegenheit zu geben, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Der Verwaltungsrat beschließt über den Ausschluss in grundsätzlich geheimer Abstimmung. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Auszuschließende hat hierbei kein Stimmrecht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch in geheimer Abstimmung. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5

Rechte der Mitglieder

  • Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder sowie jugendliche und passive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe muss jeweils höchstpersönlich erfolgen, auch bei jugendlichen Mitgliedern. Eine Stimmrechtsübertragung oder schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig. Kurzzeit Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein und der Kontrolle der Organe des Vereins mit.
  • Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Belegungspläne und der Hausordnung zu benützen.
  • Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Finanzordnung.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
  • die Vorschriften dieser Satzung sowie der Ordnungen des Vereins zu befolgen.
  • Mitgliedsbeiträge und beschlossene Umlagen zu bezahlen.
  • festgesetzte Arbeitsdienste zu leisten.
  • den Vereinszweck und dessen Ziele nach besten Kräften zu fördern.
  • sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern stets sportlich und ehrenhaft zu verhalten.
  • als aktive Mitglieder möglichst regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden ausschließlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag kann sich zusammensetzen aus einem Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag. Bei Beschlussfassung über Abteilungs­beiträge sind nur die Mitglieder der betroffenen Abteilung stimmberechtigt.
  • Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge sowie eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien sind zulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Mitgliedsbeiträge zu stunden oder solche zu erlassen.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Umlagen zur Deckung besonderer Aufwendungen beschließen. Diese dürfen die Summe von maximal drei Jahresbeiträgen nicht übersteigen.
  • Der Verwaltungsrat kann die Zahl der jährlich abzuleistenden Arbeitsstunden bei Veranstaltungen des Vereins oder zur Unterhaltung und Pflege der Gebäulichkeiten des Vereins festlegen. Ebenso ist er berechtigt, den Kreis der Verpflichteten und eine Ausfallgebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden festzusetzen. Eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien ist zulässig.

§ 7

Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • der Verwaltungsrat.
  • die Abteilungen.
  • der Jugendausschuss.
  • Alle Ämter im Verein stehen Männern und Frauen gleichermaßen offen, auch wenn diese Satzung nur die männliche Sprachform verwendet.
  • Das aktive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins steht allen Mitgliedern ab vollendetem 16. Lebensjahr zu. Das passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins steht allen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, es sei denn dass diese Satzung ausdrücklich Abweichungen zulässt.

§ 8

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für alle anderen Organe des Vereins und dessen Amtsträger verbindlich.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Verlangen von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Forst einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung ist auf demselben Wege die Tagesordnung mitzuteilen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Rechtzeitig beim Vorstand eingegangene Anträge an die Mitgliederversammlung sind in der Tagesordnung aufzuführen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur zur Beschlussfassung gebracht werden, wenn sich zuvor eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung für die Behandlung ausge­sprochen hat. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Bestätigung der Abteilungsleiter und Stellvertretenden Abteilungsleiter.
  • Bestätigung des Jugendvorsitzenden und des Jugendausschusses.
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.
  • Beschlussfassung über Umlagen.
  • Beschlussfassung über Anträge.

^Satzungsänderungen.

  • Beschlussfassung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.

m)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9

Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  • dem Vorsitzenden Verwaltung.
  • dem Vorsitzenden Finanzen.
  • dem Vorsitzenden Sport.
  • dem Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit.
  • dem Jugendvorsitzenden.
  • Die Mitglieder des Vorstands müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
  •  Der Vorstand ist das leitende Gremium des Vereins. Er führt die von der Mitgliederversammlung und vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durch und entscheidet in den ihm durch diese Satzung übertragenen Angelegenheiten eigenständig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10
Verwaltungsrat

  • Der Verwaltungsrat besteht aus
  • den Mitgliedern des Vorstands (vgl. § 9 Abs. 1).
  • dem Protokollführer.
  • dem Referenten für die Mitgliederverwaltung.
  • dem Referenten für die Jahnhalle.
  • den Abteilungsleitern oder Stellvertretenden Abteilungsleitern.
  • bis zu 4 Beisitzern mit besonderem Aufgabenbereich.
  • einem Ehrenvorsitzenden
  • Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Beendigung der regulären Amtszeit aus, so ergänzt sich der Verwaltungsrat bei Bedarf bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung selbst. Dort ist dann eine Nachwahl vorzunehmen.
  • Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes des Vereins.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
  • Erlass von Ordnungen.
  • Einrichtung neuer Abteilungen, Auflösung bestehender Abteilungen.
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.
  • Ernennung eines Ehrenvorsitzenden

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Verwaltungsrats werden durch den Protokollführer oder ein hierfür bestimmtes Mitglied protokolliert. Das Original des Protokolls ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12
Abteilungen

  • Der TV Forst gliedert sich fachlich in Abteilungen. Abteilungen bestehen für solche Sportarten, für die es einen Fachverband im Deutschen Olympischen Sportbund oder ein Fachgebiet im Deutschen Turner-Bund gibt. Neue Abteilungen werden durch Beschluss des Verwaltungsrates eingerichtet. Bestehende Abteilungen können auf Beschluss des Verwaltungsrates aufgelöst werden.
  • Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und einem Stellvertretenden Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter, der Stellvertretende Abteilungsleiter und – sofern vorhanden – die weiteren Mitarbeiter der Abteilung werden bei einer Abteilungsversammlung gewählt. Diese ist rechtzeitig vor der ordentlichen Mitglieder-

Versammlung            des Vereins durchzuführen, bei der Neuwahlen anstehen. In der

Abteilungsversammlung sind alle Mitglieder der Abteilung ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Der Abteilungsleiter und der Stellvertretende Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  • Der Abteilungsleiter oder der Stellvertretende Abteilungsleiter haben Stimmrecht im Verwaltungsrat. Sind beide anwesend, so liegt das Stimmrecht beim Abteilungsleiter. Ihnen obliegt auch die Vertretung des TV Forst bei Verbandstagen ihrer Sportart auf Turngauebene, Kreisebene oder Landesebene, soweit der Verein hierfür Delegationsrecht besitzt.
  • Der Abteilungsleiter und der Stellvertretende Abteilungsleiter sind dem Vorstand und dem Verwaltungsrat zur Rechenschaft verpflichtet.
  • Die Abteilungen sind für die Durchführung eines geregelten Übungs- und Wettkampf- betriebs innerhalb ihrer Sportart zuständig. Sie gewährleisten eine regelmäßige Berichterstattung in den Medien in Abstimmung mit dem Vorsitzenden Öffentlichkeits­arbeit. Der Vorsitzende Sport hat das Recht, an jeder Abteilungsversammlung teilzu­nehmen und dort das Wort zu ergreifen. Stimmrecht besitzt er nur, wenn er selbst der entsprechenden Abteilung angehört.
  • Mitglieder des Vereins können mehreren Abteilungen angehören.
  • Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat. Abteilungsordnungen dürfen nicht zur Satzung im Widerspruch stehen.

§ 13
Sportjugend

  • Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des TV Forst. Ihre gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten Mitarbeiter des Jugendausschusses an.
  • Die Sportjugend wird vom Jugendvorsitzenden geleitet. Er ist Mitglied des Vorstands und muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle anderen Mitarbeiter des Jugendaus­schusses müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung des Vereins, bei der Neuwahlen anstehen, ist eine Jugendvollversammlung durchzuführen. Diese wählt den Jugendvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Jugendausschusses. Der Jugendvorsitzende und die Mitglieder des Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederver­sammlung.
  • Der Jugendausschuss kann sich eine Jugendordnung geben. Diese bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat. Die Jugendordnung darf nicht zur Satzung im Widerspruch stehen.

§ 14

Ausschüsse und Mitarbeiter

  • Der Verwaltungsrat kann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Ein Ausschuss kann einem Amtsträger in Vorstand oder Verwaltungsrat zugeordnet werden. Der entsprechende Amtsträger steht diesem Ausschuss vor und leitet diesen.
  • Der Vorstand kann Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben ernennen. Er begründet und beendet Arbeits- und Dienstverhältnisse.
  • Der Vorstand schließt mit den Übungsleitern und Trainern des Vereins schriftliche Verträge.

§ 15
Finanzen

  • Die Finanzen des Vereins werden vom Vorsitzenden Finanzen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes geführt. Er ist auch für die steuerlichen Belange zuständig.
  • Der Verwaltungsrat stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Der Vorsitzende Finanzen tätigt ohne weitere Nachfrage Ausgaben nach dem Haushaltsplan. Alle im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Finanzordnung.
  • Der Verwaltungsrat kann genehmigen, dass die Abteilungen und der Jugendausschuss eigene Kassen führen dürfen. Das wirtschaftliche Ergebnis dieser Kassen ist nach Ende eines Geschäftsjahres vom jeweiligen Kassier dem Vorsitzenden Finanzen mitzuteilen. Dieser führt das Ergebnis dieser einzelnen Kassen mit der Hauptkasse des Vereins zusammen. Der Vorsitzende Finanzen erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage des Vereins.
  • Die Hauptkasse sowie alle weiteren Kassen der Abteilungen und des Jugendausschusses werden rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören und in einer Abteilung oder im Jugendausschuss selbst keine Kasse führen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie Entlastung des Vorsitzenden Finanzen sowie der Kassierer der Abteilungen und des Jugendausschusses. In Abteilungsordnungen kann geregelt werden, dass die Kasse der Abteilung durch eigene Kassenprüfer aus der Abteilung geprüft werden. Ist dies der Fall erstatten die Kassenprüfer der Abteilung auf Verlangen des Vorsitzenden Finanzen einen Bericht auch in der Mitgliederversammlung des Vereins.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung aller oder bestimmter Kassen anordnen.

§ 16
Ordnungen

  • Der Verwaltungsrat kann zur Regelung der Arbeit in den Gremien des Vereins Ordnungen

erlassen.

  • In den Ordnungen finden sich insbesondere folgende Regelungen:
  • Sitzungshäufigkeit der Gremien.
  • Art und Frist der Einberufung.
  • Sitzungsleitung des Gremiums.
  • Protokollführung und Beurkundung der Beschlüsse.
  • Obligatorische Ordnungen
  • Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt neben den Punkten gemäß § 16 Abs. 2 die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder sowie die gegenseitige Vertretung bei Abwesenheit.
  • Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates regelt neben den Punkten gemäß § 16 Abs. 2 die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder des Verwaltungsrates.
  • Die Finanzordnung regelt nähere Einzelheiten über das Finanzwesen des Vereins. Sie legt auch fest, welcher Amtsträger bzw. welches Gremium Ausgaben in welcher Höhe genehmigt.
  • Die Jugendordnung regelt die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen.
  • Fakultative Ordnungen
  • Die Ehrenordnung regelt die verschiedenen Stufen der Vereinsehrungen sowie die Voraussetzung für die Ehrungen und das Gremium, welches über die Ehrung entscheidet.
  • Die Abteilungsordnungen regeln die Zusammensetzung der weiteren Mitarbeiter der Abteilungen sowie deren Aufgaben und Kompetenzen.

§ 17

Abstimmungen und Wahlen

  • Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies im Vorstand von mindestens drei Personen, im Verwaltungsrat von mindestens fünf Personen und in der Mitgliederver­sammlung von mindestens zehn Personen beantragt werden.
  • Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht.
  • Die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrates und die Kassenprüfer werden – sofern für die Wahl nach der Satzung kein anderes Organ zuständig ist – von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Abteilungsleiter und Stellvertretenden Abteilungsleiter werden von den Abteilungsver­sammlungen gewählt. Der Jugendvorsitzende wird von der Jugendvollversammlung gewählt. Ein Ehrenvorsitzender wird vom Verwaltungsrat ernannt. Abteilungsleiter, Stellvertretende Abteilungsleiter, Jugendvorsitzender und Ehrenvorsitzender bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  • Alle Wahlen müssen in getrennten Wahlgängen stattfinden. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist offene Wahl zulässig. Bei mehr als einem Kandidaten ist zwingend geheim zu wählen.
  • Die Beisitzer im Verwaltungsrat sowie die beiden Kassenprüfer können en bloc gewählt werden, sofern nicht mehr Kandidaten als zu wählende Amtsträger vorhanden sind.
  • Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Ergibt die Stichwahl ebenfalls Stimmengleich­heit, so entscheidet das Los.
  • Die Gewählten sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegt.

§ 18

Satzungsänderung

  • Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung geändert werden.
  • Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu ändernden Paragraphen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“.
  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  • Die Satzungsänderung wird gemäß § 71 BGB erst wirksam mit ihrer Eintragung im Vereinsregister.

§ 19

Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden.
  • Die Einberufung hat nach den Maßgaben des § 8 Abs. 3 zu erfolgen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Auflösung des Vereins“ zu enthalten.
  • In Abweichung von § 8 Abs. 4 ist die Auflösungsversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  • Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen. Es ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen und zu protokollieren.
  • Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports zu verwenden hat.

§ 20

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • Diese Fassung der Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. März 2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal in Kraft. Die Satzung vom 08.04.2011 tritt an diesem Tage außer Kraft.

Forst, den 6. März 2016